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   OLG Düsseldorf, 26.10.1995 - 10 U 207/94   

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https://dejure.org/1995,4789
OLG Düsseldorf, 26.10.1995 - 10 U 207/94 (https://dejure.org/1995,4789)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.1995 - 10 U 207/94 (https://dejure.org/1995,4789)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - 10 U 207/94 (https://dejure.org/1995,4789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 157, 535; UStG § 9 Abs. 1
    Verpflichtung des gewerblichen Mieters zur Zahlung der auf die Nebenkosten entfallenden Mehrwertsteueranteile?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mehrwertsteuer auch auf Nebenkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 157 535; UStG § 9 Abs. 1
    Option zur Mehrwertsteuer des Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1966, 1035
  • NJW-RR 1996, 1035
  • BB 1995, 2608
  • DB 1995, 2595
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Hamburg, 23.01.1998 - 311 S 165/97
    Bejaht worden ist sogar die Frage, ob Mehrwertsteuer auf die Betriebskosten - und zwar die gesamten Betriebskosten - qua ergänzender Vertragsauslegung geschuldet wird, wenn jedenfalls auf die Nettomiete Mehrwertsteuer verlangt werden kann (vgl. z.B. die schon vom Amtsgericht zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf, WuM 1996, 211).
  • OLG Schleswig, 17.11.2000 - 4 U 146/99

    Umsatzsteuer auf die Nebenkosten

    Hat der Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages für die Mehrwertsteuer optiert und schuldet der gewerbliche Mieter vertraglich die auf den Mietzins entfallende Mehrwertsteuer, so gilt dies im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der abgerechneten Nebenkosten (OLG Düsseldorf Urteil vom 26.10.1995 - 10 U 207/94, OLGR Düsseldorf 1996, 14).
  • BGH, 30.09.2020 - XII ZR 6/20

    Leistung von umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage eines

    Eine Vertragsauslegung des Landgerichts, die dies zum Inhalt hat, hält sich im Rahmen einer verbreiteten Rechtsauffassung (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1035; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 14. Aufl. § 556 BGB Rn. 70, 372; Lützenkirchen Mietrecht 2. Aufl. § 556 BGB Rn. 857; Westphal ZMR 1998, 262, 264 f.; Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraumiete 5. Aufl. Kap. II Rn. 1967 [Bub] und Kap. III Rn. 369 [Emmerich]; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 514; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Rn. III 26; vgl. auch OLG Schleswig, ZMR 2001, 618; Emmerich/Sonnenschein Miete 11. Aufl. § 556 BGB Rn. 27; aA OLG Düsseldorf WuM 1993, 411, 412) und verstößt jedenfalls nicht gegen geltende Auslegungsprinzipien oder gegen Denkgesetze.
  • LG Wuppertal, 12.12.2019 - 9 S 156/19
    Hat ein Vermieter jedoch vor Abschluss des Mietvertrages, wie hier, für die Mehrwertsteuer optiert, gilt das bei Vermietung von Gewerberäumen im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch für die Nebenkosten und zwar für alle Nebenkosten, unabhängig davon, ob die einzelnen Nebenkosten mit Vorsteuern belastet sind, wie z.B. Versicherungsbeiträge, oder ob solche Vorsteuern nicht anfallen, etwa bei öffentlichen Lasten; es widerspräche nämlich dem Zweck der Abwälzung, wenn der Vermieter den Steueranteil hierauf zu tragen hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1995 - 10 U 207/94 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.01.1998 - 311 S 165/97 DWW 1998, 119; K. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwaltshandbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Betriebskosten, Rn. 789, 791).
  • LG Köln, 16.03.2012 - 16 O 200/11

    Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer zusätzlich zur monatlichen Vergütung für

    Die Nebenkosten zur Miete, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, unterliegen dann ebenfalls der Mehrwertsteuer (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1995, Az. 10 U 207/94 - zitiert nach Juris, dort Rn. 16 ff.).
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